Zweite Fremdsprache


Kennst du viele Sprachen – hast du viele Schlüssel für ein Schloss. (Voltaire)

Generell gilt: Zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife (13. Jahrgangsstufe) müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachgewiesen werden. Anerkannt werden dabei die Sprachen Französisch, Italienisch, Latein, Russisch und Spanisch.

Wer braucht die zweite Fremdsprache?

Diejenigen, die in der 13. Jahrgangsstufe die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, müssen eine zweite Fremdsprache nachweisen.

Nachweis der zweiten Fremdsprache

  1. Unterricht an vorher besuchten Schulen: In der Regel sind hierzu vier Jahre Fremdsprachenunterricht an einem Gymnasium oder einer Realschule (abgeschlossen mit mind. Note 4) nachzuweisen. Handelt es sich um die dritte Fremdsprache am Gymnasium, sind ggf. weniger Schuljahre nötig (in der Regel drei Jahre). Die Endnote fließt nicht in den Notendurchschnitt der Allgemeinen Hochschulreife ein. Wenden Sie sich im Rahmen der Anerkennung bitte an Frau Fuchs.
  2. Gleichwertiges Zeugnis außerhalb des staatlichen Schulwesens: Anerkannt wird hier für Französisch das DELF-Zertifikat auf der Niveaustufe B1. Zur Anerkennung wenden Sie sich bitte ebenfalls an Frau Fuchs.
  3. Fremdsprachenzertifikat der beruflichen Bildung: Eine Anerkennung ist z.B. bei Vorlage des Abschlusszeugnisses einer Fachakademie für Übersetzen und Dolmetschen möglich. Zur Anerkennung wenden Sie sich bitte auch hier an Frau Fuchs.
  4. Ablegen der Ergänzungsprüfung: Bei der Ergänzungsprüfung handelt es sich um eine zentral gestellte Prüfung mit schriftlichem und mündlichem Teil, welche ohne vorherigen Unterrichtsbesuch und nach selbstständiger Vorbereitung abgelegt wird. Eine Teilnahme an der Prüfung ist z.B. sinnvoll, wenn bereits ausreichende Fremdsprachenkenntnisse ohne entsprechenden Nachweis vorliegen oder die Sprache als Muttersprache beherrscht wird. Die Zulassung und Teilnahme an der Ergänzungsprüfung ist an mehrere Bedingungen geknüpft. Darüber hinaus müssen Fristen eingehalten werden (z.B. Anmeldefrist). Detaillierte Informationen erhalten Sie von Frau Fuchs oder hier.
  5. Sprachunterricht in der 12. und 13. Jahrgangstufe: Dabei handelt es sich um ein Wahlpflichtfach, welches bis zur Abschlussprüfung belegt und in der Jahrgangsstufe 13 mindestens mit Note 4 im Jahresfortgang bestanden werden muss, um einen Nachweis der Sprache auf B1-Niveau zu ermöglichen. Dabei darf kein Halbjahr gestrichen werden. Eine Abschlussprüfung muss in diesem Fach nicht abgelegt werden. Die Endnote zählt zum Notenschnitt der Allgemeinen Hochschulreife. Wird der Fremdsprachenunterricht in Jahrgangsstufe 13 nicht bestanden, kann dennoch die Fachgebundene Hochschulreife erlangt werden, die orientiert an der Ausbildungsrichtung auch einen Zugang zur Universität ermöglicht. Zusätzlich besteht in diesem Fall die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Ergänzungsprüfung nachträglich abzulegen (vgl. 4.).

Weitere Details zum Unterricht in der zweiten Fremdsprache an der FOS/BOS (Wahlpflichtfach)

Anmeldung zum Fremdsprachenunterricht

Die Anmeldung zum Fremdsprachenunterricht erfolgt durch die Wahl des entsprechenden Wahlpflichtfachs.

Ansprechpartner und Informationen zum Sprachunterricht

Weitere Informationen erhalten Sie zudem hier.